LexiDict.de - Logo
Druckversion | Impressum | Datenschutz

Zivilprozessrecht

Aus LexiDict


Unter Zivilprozessrecht versteht man die Summe aller gesetzlichen Bestimmungen, die den formalen Ablauf von Zivilverfahren (Zivilprozesse) regeln. Es wird daher als formelles Zivilrecht bezeichnet, während das materielle Zivilrecht die inhaltliche Prüfung von Rechten und Ansprüchen betrifft (Entscheidung in der Sache).

Da dem Bürger zur Durchsetzung seiner Rechte Selbstjustiz nur in extremen Ausnahmefällen gestattet ist, ist der Staat verpflichtet, ihm ein formelles Verfahren zur Verfügung zu stellen. Das staatliche Gewaltmonopol verpflichtet den Staat ebenfalls, die Zwangsvollstreckung selbst durchzuführen. Bei dem gesamten Zivilprozessrecht, d.h. sowohl dem Erkenntnis- als auch dem Vollstreckungsverfahren, handelt es sich also um öffentliches Recht. Im Prozess treten die Parteien dem Gericht gegenüber, das Staatsgewalt ausübt. Das zeigt sich insbesondere im Vollstreckungsrecht, das stark vom Gedanken des Schuldnerschutzes aufgrund von Grundrechten und dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt ist (Pfändungsgrenzen, Verbot der Kahlpfändung etc.).

Die wichtigsten Rechtsquellen des deutschen Zivilprozessrechts sind die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Diese beiden Gesetze stammen vom Ende des 19. Jahrhunderts, wurden aber vielfach überarbeitet.

Die Zivilprozessordnung regelt den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens sowie den Verlauf des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Dabei wird geregelt, wie eine Klage erhoben wird, ob eine Partei sich eines Rechtsanwalts vor Gericht bedienen muss, wie Beweise zu erheben sind und in welcher Form das Gericht entscheiden muss. Außerdem wird das Verfahren der Zwangsvollstreckung aus zivilrechtlichen Urteilen geregelt.

Das Gerichtsverfassungsgesetz enthält das Gerichtsverfassungsrecht, das den Gerichtsaufbau und die Zuständigkeiten der Zivilgerichte regelt. Die Eingangsgerichte sind streitwertabhängig das Amtsgericht (Streitwerte bis 5.000 €) bzw. das Landgericht (Streitwerte über 5.000 €). Bestimmte Streitigkeiten sind den Amtsgerichten ausschließlich und streitwertunabhängig zugewiesen, wie zum Beispiel Streitigkeiten im Wohnraummietrecht. Bei den Amtsgerichten sind Abteilungen für Familiensachen eingerichtet, die Familiengerichte, die in Ehe-, Kindschafts- und Unterhaltssachen erstinstanzlich entscheiden. Als Berufungsgerichte werden das Landgericht (Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile) und das Oberlandesgericht (Berufungen gegen landgerichtliche Urteile und gegen Urteile der Familiengerichte) tätig. Durch die ZPO-Reform im Jahr 2002 wurde den Oberlandesgerichten zudem noch die Berufungszuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug übertragen, was jedoch zu weiteren rechtlichen Problemen führt.[1] Im Berufungsverfahren werden in eingeschränktem Umfang erneut die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen aufgeklärt und das angefochtene Urteil einer Rechtsprüfung unterzogen. Gegen Urteile der Berufungsgerichte kann Revision mit dem Ziel einer Rechtsprüfung zum Bundesgerichtshof eingelegt werden, wenn das Berufungsgericht oder der Bundesgerichtshof auf Beschwerde gegen deren Nichtzulassung die Revision zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Revision kann derzeit nur mit der an den Bundesgerichtshof zu richtenden Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn die Partei, die das Rechtsmittel einlegen will, mit einem Betrag von mehr als 20.000 € beschwert ist.

Für das Arbeitsrecht ist das Verfahren wegen vieler Besonderheiten im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Darüber hinaus sind natürlich auch im Zivilverfahren das Grundgesetz, der fair-trial-Grundsatz sowie die Europäische Menschenrechtskonvention zu beachten.

In der Schweiz sind Zivilprozeß- sowie Gerichtsverfassungsrecht Materie der Kantone (ausser bei Prozessen vor Bundesgerichten). Deshalb hat jeder Kanton sein eigenes Gerichtsverfassungsgesetz und seine eigene Zivilprozeßordnung. Diese kann aufgrund regional unterschiedlicher Rechtstraditionen an die deutsche ZPO, den französischen Code civile oder den italienischen Codice civile angelehnt sein.

Weblinks


  1. Humboldt Forum Recht (HFR), 22-2007: Dr. Peter-Andreas Brand - Aktuelle Probleme bei Zivilrechtsstreiten mit Auslandsbezug - Zuständigkeit, Zustellung und Vollstreckung, S. 4, Rn. 13 ff.



Weblink hinzufügen




Mit dem Speichern dieser Seite versichere ich, dass ich den Beitrag selbst verfasst habe bzw. dass er keine fremden Rechte verletzt, und willige ein, ihn unter der Lizenz Creative Commons Zero zu veröffentlichen.

Links auf diese Seite
'''Strengbeweis''' ist ein Begriff aus dem [[Verfahrensrecht]] und bezeichnet die Feststellung eines Sachverhalts durch ein Gericht in einem formalisierten Verfahren mit begrenzten Beweismitteln. Gegensatz ist der '''Freibeweis''', wo die Tatsachenfeststellung mit allen vom Gericht für erforderlich gehaltenen Mitteln und weitgehend ohne formelle Vorgaben erfolgen darf.
Add to alltagzAdd to icioAdd to infopiratAdd to linkarenaAdd to misterwongAdd to netselektorAdd to newskickAdd to oneviewAdd to readsterAdd to webnewsAdd to yahooAdd to yigg

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Zivilprozessrecht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

Von „http://www.lexidict.de/wiki/Zivilprozessrecht

Diese Seite wurde bisher 52-mal abgerufen. Diese Seite wurde zuletzt am 22. Juli 2008 um 11:21 Uhr geändert. Inhalt ist verfügbar unter der GNU Free Documentation License 1.2.




Finden

Navigation
Wissen kompakt
Statistik
Denk-Spiel
Fun