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Völkerrecht

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Das Völkerrecht (ungenau ist der Begriff internationales Recht) ist eine überstaatliche Rechtsordnung, durch die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) auf der Grundlage der Gleichrangigkeit geregelt werden.

Wichtigste positivrechtliche Rechtsquelle des Völkerrechts ist die Charta der Vereinten Nationen und das in ihr niedergelegte Allgemeine Gewaltverbot, das als Völkergewohnheitsrecht auch über die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen hinaus verbindlich ist und jedem Staat einen Angriffskrieg verbietet.

Das supranationale Recht gilt als Besonderheit des Völkerrechts, weil es ebenfalls überstaatlich organisiert ist, weist allerdings durch die Übertragung von Hoheitsgewalt auf zwischenstaatliche Einrichtungen einige Besonderheiten auf, die nicht vollständig mit dem Völkerrecht erklärbar sind.

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Die Oder-Neiße-Grenze ist die überwiegend entlang der Flüsse Oder und Lausitzer Neiße verlaufende Grenze zwischen Deutschland und Polen.
Eine '''Kapitulation''' ist [[Völkerrecht|völkerrechtlich]] eine einseitige Unterwerfungserklärung und ist in der [[Haager Landkriegsordnung]] festgehalten. [[Militär]]isch erklärt zum Beispiel der [[Befehlshaber]] einer [[Festung]] oder eines [[Schiff]]es durch das Hissen einer [[Weiße Fahne|weißen Fahne]] oder das Streichen der [[Flagge]] die Bereitschaft, keinen Widerstand mehr leisten zu wollen.
Reference re Secession of Quebec ist die Bezeichnung einer Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs von Kanada (SCC) auf Fragen betreffen eine Sezession Québecs von Kanada.
Eine Doktrin (vom lateinischen doctrina → Lehre) ist ein System von Ansichten und Aussagen; oft mit dem Anspruch, allgemeine Gültigkeit zu besitzen.
Minderheitenschutz ist ein Begriff aus dem Völkerrecht, der sich ausschließlich auf ethnische und nationale Minderheiten und deren spezifischen Interessen als Minderheit bezieht. Die spezifischen Interessen Angehöriger ...
Der Begriff Mandat (von lateinisch in manum datum „in die Hand gegeben“) bezeichnet im Völkerrecht im weiteren Sinn den einem Staat oder Staatenbund erteilten Auftrag, die staats- und völkerrechtlichen Interessen eines bestimmten fremden Gebiets zu vertreten. Im engeren Sinn bezeichnet der Begriff die Verantwortung für die Verwaltung bestimmter früherer Teile des Osmanischen Reichs sowie der früheren deutschen Kolonien.
<!--schweizbezogen-->
Diese Liste abhängiger Gebiete umfasst Territorien, die weder eigenständige Staaten noch „normale“ Bestandteile eines Landes sind. Es handelt sich somit um Gebiete, die aufgrund ihrer geographischen Lage ...
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