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Rechtsstaat

(Weitergeleitet von Rechtsstaatsprinzip)


Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem die Staatsgewalten an eine in ihren Grundzügen unabänderliche und im Ganzen auf Dauer angelegte objektive Wert- und Rechtsordnung gebunden sind. Die Gesetzesbindung der Verwaltung wird durch unabhängige Gerichte gesichert.

Im Gegensatz zum absolutistischen Staat wird die Macht des Staates umfassend durch Gesetze determiniert, um die Bürger vor Willkür zu schützen (formeller Rechtsstaatsbegriff). Ein Rechtsstaat moderner Prägung ist darüber hinaus auf die Herstellung und Erhaltung eines materiell gerechten Zustands gerichtet (materieller (auch: materialer) Rechtsstaatsbegriff). Objektive Wertentscheidungen haben – anders als subjektive Rechte des Einzelnen – die Funktion einer Begrenzung der Gesetzgebung durch festgeschriebene Prinzipien.

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Von „http://www.lexidict.de/wiki/Rechtsstaat

Diese Seite wurde bisher 228-mal abgerufen. Diese Seite wurde zuletzt am 25. Dezember 2009 um 14:26 Uhr geändert. Inhalt ist verfügbar unter der GNU Free Documentation License 1.2.




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