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Rechtsnorm

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Der Begriff der Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft verschieden weit definiert. Eine Rechtsnorm ist zunächst von einer Moralnorm zu unterscheiden. Während Rechtsnorm das Element der Vollstreckbarkeit innewohnt, sind moralische Pflichten und Verhaltensabforderungen nicht erzwingbar.

Jede Rechtsnorm setzt sich zusammen aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge. Ist die Feststellung über die quaestio facti und die Feststellung über die quaestio juris positiv getroffen worden, so soll der Inhalt der Rechtsfolge gelten.

Oftmals synonym gebraucht mit Rechtsnorm werden die Begriffe Rechtsvorschrift und Rechtssatz.

Grundsätzlich inkorporieren Normen, ob sie moralisch oder rechtlich zu verstehen sind, eine Sollensanordnung. Diese Sollensanordnung verknüpfen den Tatbestand der Norm mit der Rechtsfolge. Aus der Sollensanordnung geht der eigentliche Appell an die Normadressaten hervor.

Nach einer Typisierung kann eine Sollensanordnung folgenden vier Typen zugeordnet werden:

Üblicher ist jedoch die Typisierung in:




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Das '''Abfallrecht''' ist die Gesamtheit aller [[Rechtsnorm]]en, die die Behandlung, den Transport und die [[Entsorgung]] von sowie den sonstigen Umgang mit [[Abfall (Recht)|Abfällen]] regeln. Das Abfallrecht ist ein Teilgebiet des [[Umweltrecht]]s.
Unter '''Bergrecht''' versteht man die [[recht]]lichen Bestimmungen, die [[Bodenschatz|Bodenschätze]] und den [[Bergbau]] betreffen. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt das Bergrecht gemäß {{Art.|74|GG|dejure}} Abs. 1 Nr. 11 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] der [[Konkurrierende Gesetzgebung|konkurrierenden Gesetzgebung]]. Die zentrale [[Rechtsnorm]] ist das ''[[Bundesberggesetz]]''. Zum '''Weinbau-Bergrecht''' siehe [[#Bergrecht in Österreich|Bergrecht in Österreich]].
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