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Rechtliches Gehör

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Nach Art. 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (lat. audiatur et altera pars).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein grundrechtsgleiches Recht (kein Grundrecht, wie Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a GG zu entnehmen ist) und ist zugleich eine besondere Erscheinungsform grundgesetzlicher Rechtsstaatlichkeit.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt jedem, der an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder sonst unmittelbar davon betroffen ist, das Recht,

Es bedeutet daneben, dass ein Beschwerter durch Zugang Kenntnis von einer Entscheidung erhalten soll.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern. Hat er diese Möglichkeit im Einzelfall gehabt, sie aber nicht wahrgenommen, so ist trotzdem ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt naturgemäß auch kein Recht darauf, dass die Entscheidung letztlich im Sinne des Vorbringens des Berechtigten getroffen wird. Die Ausführungen des Beteiligten sind nämlich nur zu berücksichtigen und in Erwägung zu ziehen. Das schließt nicht aus, sie zu verwerfen, wenn sie unerheblich oder unzutreffend sind.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Prozessbeteiligten berücksichtigen, d. h. das Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung gegeneinander abwägen. Das Gericht muss sich nicht mit allen, sondern nur mit den wesentlichen Argumenten der Beteiligten auseinandersetzen.

Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör können mit den normalen Rechtsmitteln geltend gemacht werden. Ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, kann beim Ausgangsgericht (iudex a quo) eine Anhörungsrüge erhoben werden. Wird auch darauf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgeholfen, kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden.




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Als Ausschlussfrist wird im deutschen Zivilrecht (Entsprechendes gilt für das Österreichische Zivilrecht, in der Schweiz werden die entsprechenden Fristen Verwirkungsfristen genannt) eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte (auch Gestaltungsrechte) erlöschen (aber nicht untergehen).
Das Recht auf ein Faires Verfahren ("Fair Trial"), ist eine justizmäßige Ausprägung des Rechtsstaatsprinzip. Der Grundsatz ist in Europa in {{Art.|6|MRK|dejure}} der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt. Insbesondere im Strafrecht hat der Grundsatz große Bedeutung. In einem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts heißt es: ''"Das Recht auf Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren gehören zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Der Angeklagte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen"'' (BVerfGE 26, 66 ff.).
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