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RNDr.

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Der akademische Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (tschechisch doktor přírodních věd, slowakisch doktor prírodných vied), abgekürzt als RNDr., wird von den meisten Universitäten in Tschechien und der Slowakei in einem Promotionsverfahren nach einem Rigorosum vergeben. Dieses Rigorosum besteht aus der Verteidigung einer Doktorarbeit und dem Ablegen einer Prüfung in zwei weiteren Fächern. Zulassungsvoraussetzung zu dem Promotionsverfahren zur Erlangung eines RNDr. ist ein abgeschlossenes Magisterstudium.

Die rechtlichen Grundlagen hierfür bilden das tschechische Hochschulgesetz 111/1998 vom 22. April 1998[1] und das slowakische Hochschulgesetz 131/2002 vom 21. Februar 2002[2]. Die seitens der deutschen und österreichischen Behörden[3] [4] verwendeten Bezeichnungen "kleines Doktorat" oder "Hochschuldoktorat" kommen in den betreffenden Gesetzetexten der beiden Ursprungsländer nicht vor.

Der Doktorgrad kann in Deutschland in der verliehenen Form und seit dem EU-Beitritt beider Länder, entgegen dem deutsch-slowakischen Äquivalenzabkommen vom 23. November 2001[5], ohne Herkunftszusatz geführt werden. Über das Führen dieses Grades in der Bundesrepublik Deutschland als "Dr.", im Sinne des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001[6], sind sich die Kultusministerien der Länder nicht einig, da die KMK den Erwerb der "kleinen Doktorgrade" nicht in Zusammenhang mit wissenschaftlicher Arbeit und eigenständiger wissenschaftlicher Forschung einschätzt.

Österreich stuft den RNDr. in die sich zwischen der Magister- und der Doktoratsebene befindliche so genannte Spezialisierungsebene[7] ein, was in Widerspruch zum österreichisch-slowakischen Abkommen vom 26. April 2002[8] steht, in dem der Grad in die Doktoratsebene eingestuft wird. Der Grad kann in Österreich in der verliehenen Form geführt werden.


  1. Tschechisches Hochschulgesetz 111/1998 vom 22. April 1998
  2. Slowakisches Hochschulgesetz 131/2002 vom 21. Februar 2002
  3. anabin - Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
  4. Führung akademischer Grade (Österreich)
  5. Deutsch-slowakisches Äquivalenzabkommen vom 23. November 2001
  6. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001
  7. Führung akademischer Grade (Österreich) Januar 2005
  8. Österreichisch-slowakisches Äquivalenzabkommen vom 26. April 2002



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Von „http://www.lexidict.de/wiki/RNDr.

Diese Seite wurde bisher 14-mal abgerufen. Diese Seite wurde zuletzt am 5. November 2008 um 13:02 Uhr geändert. Inhalt ist verfügbar unter der GNU Free Documentation License 1.2.




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