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Prozessmaxime

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Die Prozessmaximen (auch Prozessgrundsätze) bilden die Grundsätze des jeweiligen Verfahrensrechtes.

Je nach Verfahrensart greifen unterschiedliche Maximen. Diese bestimmen sich nach dem Telos (Verfahrenszweck) der behandelten Streitigkeit bzw. des unstreitigen Verfahrens. Rechtshistorisch sind die Prozessmaximen stets im Fluss gewesen. Es lassen sich folgende Prozessgrundsätze unterscheiden. Teilweise leiten sich die geltenden Prozessmaximen aus der Verfassung her.

Im Einzelnen lassen sich folgende Prozessgrundsätzen einander gegenüberstellen (unter Angabe von Anwendungsbeispielen aus den geltenden deutschen Prozessordnungen):




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Der '''Amtsermittlungsgrundsatz''' (auch '''Untersuchungsgrundsatz''', '''Inquisitionsmaxime''') begründet die Verpflichtung der Gerichte und Behörden, den Sachverhalt [[von Amts wegen]] zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit).
Der '''Verhandlungsgrundsatz''' (neuerdings auch '''Beibringungsgrundsatz''') ist eine [[Prozessmaxime]], die im [[Zivilprozessrecht|Zivilprozess]] vorherrscht.
Das '''Erkenntnisverfahren''' ist die Aufnahme sämtlicher entscheidungserheblicher Tatsachen durch das [[Gericht]] zur Findung des [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteils]]. Das Erkenntnisverfahren wird in jeder Gerichtsbarkeit durch die freie [[Beweis (Rechtswesen)|Beweiswürdigung]] des [[Richter]]s durchgeführt. Das Erkenntnisverfahren ist unter der Beachtung der jeweiligen [[Prozessmaxime]]n zu betreiben. Es wird mit einem [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteil]], einer [[Verfügung]] oder einem [[Beschluss]] abgeschlossen. Einem Urteil geht stets eine [[mündliche Verhandlung]] voraus, die beiden anderen Entscheidungen können auch im schriftlichen Verfahren ergehen.
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Diese Seite wurde bisher 31-mal abgerufen. Diese Seite wurde zuletzt am 29. Dezember 2009 um 14:07 Uhr geändert. Inhalt ist verfügbar unter der GNU Free Documentation License 1.2.




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