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Prozesskostenhilfe

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Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren kann nur Nebenklägern Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit.

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Die Bestimmungen zum Armenrecht in der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum 1. Januar 1981 durch das Recht der Prozesskostenhilfe ersetzt.
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