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Mündlichkeitsgrundsatz

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Der Grundsatz der Mündlichkeit ist die Form des äußeren Ablaufs eines Gerichtsverfahrens. Der Grundsatz stellt eine der Prozessmaximen dar.

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Während bis 1879 noch der Schriftlichkeitsgrundsatz herrschte, sodass nur Schriftliches zur Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte („quod non est in actis, non est in mundo“), wurde die Verhandlung in mündlicher Form, also durch den mündlichen Vortrag vor dem Gericht, durchgeführt. Schriftsätze waren nicht notwendig. Ab 1909/1924 wurde die Bezugnahme auf Anträge und Schriftsätze möglich. Damit war das Mündlichkeitsprinzip durchbrochen.

Um eine effektive Urteilsfindung herbeizuführen, sind im Zivilprozess und auch in anderen Verfahrensarten auch Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung möglich. Selbst im Strafverfahren kann durch den Strafbefehl eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung herbeigeführt werden.




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Der '''Grundsatz der Öffentlichkeit''' von [[Gerichtsverfahren]] ist eine [[Prozessmaxime]], die mit dem [[Unmittelbarkeitsprinzip]] und dem [[Mündlichkeitsgrundsatz]] zusammenhängt.
Das Hauptverfahren ist der abschließende Teil des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens, in dem entsprechend dem im deutschen Strafverfahren geltenden Mündlichkeitsgrundsatz eine mündliche Verhandlung, die so genannte Hauptverhandlung durchgeführt wird.
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