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Instanz (Recht)

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Die Instanz (gleichbedeutend mit Rechtszug) ist ein Verfahrensabschnitt vor einem bestimmten Gericht aus dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs. Wer vor den deutschen Gerichten Rechtsschutz sucht, dem ist in der Regel ein mehrstufiger „Instanzenzug“ eröffnet, also die Möglichkeit einer Überprüfung der getroffenen Entscheidung durch ein Gericht höherer Instanz. Den Zugang zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs nennt man Rechtsweg.

Einen durch die Verfassung garantierten Anspruch auf mehrere Instanzen gibt es jedoch nicht. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, der den effektiven Rechtsschutz garantiert. Nach Ansicht der Verfassungsgerichtsbarkeit setzt dies nämlich nicht mehrere Instanzen voraus.

Um zur nächsthöheren Instanz zu gelangen, bedarf es eines Rechtsmittels. Dies sind im deutschen Recht Berufung, Revision und Beschwerde. Jedes Verfahren ist in der Regel auf maximal drei Instanzen begrenzt.

Gegen die letztinstanzlichen Urteile ist in Deutschland nur die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich. Die Verfassungsgerichtsbarkeit gehört jedoch nicht zum Instanzenzug. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn eine Gerichtsentscheidung die Grundrechte verletzt.

Das Gericht erster Instanz bestimmt sich stets nach dem Streitgegenstand (im Bürgerlichen Recht in der Regel der Streitwert, im Strafrecht die erwartete Strafandrohung).

Erstinstanzliche Gerichte werden auch Untergericht genannt.

Der Instanzenzug (auch „Rechtsmittelzug“) ist in Deutschland je nach angewandtem Recht (je nach Gerichtszweig) unterschiedlich.

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Die '''Sprungrevision''' ist ein [[Rechtsmittel]] gegen erstinstanzliche Entscheidungen der unteren [[Gericht]]e (z. B. in Deutschland: [[Amtsgericht]], [[Landgericht]], [[Arbeitsgericht]], [[Sozialgericht]], [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]]). Mit ihr wird die zweite [[Instanz (Recht)|Instanz]] (die [[Berufung (Recht)|Berufung]]) übersprungen. Stattdessen gelangt der Rechtsstreit direkt vor das letztinstanzliche Gericht (z. B. in Deutschland: [[Oberlandesgericht]], [[Bundesgerichtshof]], [[Bundesarbeitsgericht]], [[Bundessozialgericht]], [[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|Bundesverwaltungsgericht]]). Im Gegensatz zum „übersprungenen“ [[Berufung (Recht)|Berufungsverfahren]] findet in diesem Revisionsverfahren keine Tatsachenfeststellung mehr statt, es werden nur noch Rechtsfragen geprüft.
Der '''Gemeinderat''' oder '''Gemeindevertretung''' in [[Österreich]] ist die gewählte Volksvertretung innerhalb einer [[Gemeinde (Österreich)|Gemeinde]]. Er wird von den [[Bürger]]n direkt gewählt. Die Anzahl der Gemeinderäte, wie die einzelnen Personen bezeichnet werden, ist von der Anzahl der in der Gemeinde als wohnhaft gemeldeten Einwohner abhängig. Wahlberechtigt sind sowohl alle [[Österreichische Staatsbürgerschaft|österreichischen Staatsbürger]], als auch die im Ort ansässigen [[Europäische Union|EU]]-Bürger. Es gibt auch immer wieder Diskussionen, ob auch Nicht-EU Bürger das Wahlrecht erhalten sollen, wenn sie sich eine bestimmte Zeit in der Gemeinde aufhalten.
Unter '''Siedlern''' ''(plural)'' versteht man eine [[Soziale Gruppe|Gruppe]] von [[Mensch]]en, die versuchen ein Stück [[Grundbesitz|Land]], das zuvor allem Anschein nach noch von niemandem [[Landwirtschaft|land-]] oder [[Forstwirtschaft|forstwirtschaftlich]] genutzt und bebaut wurde, durch [[Rodung]], [[Bepflanzung]], [[Bewässerung]] und [[Bebauung]] [[Urbarmachung|urbar zu machen]], um es dauerhaft bewohnen zu können.
Eine '''Verwaltungsvorschrift''' (VwV, auch: VV) ist eine Anordnung, die innerhalb einer [[Verwaltungsorganisation]] von einer übergeordneten Verwaltungs[[Instanz (Recht)|instanz]] oder einem Vorgesetzten an nachgeordnete [[Verwaltungsbehörde]]n oder Bedienstete ergeht und deren Wirkbereich grundsätzlich auf das [[Innenrecht]] der [[Öffentliche Verwaltung|Verwaltung]] beschränkt sein soll. Verwaltungsvorschriften beruhen auf dem [[Hierarchie|hierarchischen]] Aufbau der Verwaltung und regeln so ''von oben nach unten'' Einzelheiten der Tätigkeit nachgeordneter Verwaltungsbehörden. Sie sind Rechtsvorschriften und grundsätzlich - mangels [[Außenwirkung]] - keine auf den Bürger unmittelbar wirkende [[Rechtsnorm]]en. Da Verwaltungsvorschriften häufig auch norminterpretierende Auslegungen anordnen, können sie im konkreten Einzelfall jedoch in der Ausgestaltung eines konkreten Verwaltungsaktes oder durch die Ablehnung eines [[Antrag|beantragten]] [[Verwaltungsakt]]es auch <!--mittelbar?!-->Außenwirkung entfalten.
Das '''Bundesarbeitsgericht''' (BAG) urteilt über die Anwendung des deutschen [[Arbeitsrecht (Deutschland)|Arbeitsrechts]] und trägt durch seine Rechtsprechung zu dessen Weiterentwicklung wesentlich bei. Es ist das oberste Gericht der [[Arbeitsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Arbeitsgerichtsbarkeit]] (im Sinne der [[Instanz (Recht)|Instanzen]]) und ist damit – neben [[Bundesfinanzhof]], [[Bundesgerichtshof]], [[Bundessozialgericht]] und [[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|Bundesverwaltungsgericht]] – einer der fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik in [[Deutschland]]. Seinen Sitz hat es auf dem ehemaligen Hornwerk der [[Zitadelle Petersberg]] in [[Erfurt]], dessen Verlauf und Lage symbolisch im umgebenden Park durch einen Granitweg dargestellt wird.
Als '''Rechtsmittelgericht''' wird das [[Gericht]] bezeichnet, das für die Entscheidung über ein [[Rechtsmittel]] zuständig ist. Die Zuständigkeit ist in den einzelnen [[Fachgerichtsbarkeit]]en und den einzelnen Rechtsgebieten unterschiedlich. Das Rechtsmittelgericht wird auch als zweite oder dritte [[Instanz (Recht)|Instanz]], als [[Berufung (Recht)|Berufung]]s-, [[Beschwerde (Recht)|Beschwerde]]- oder [[Revision (Recht)|Revision]]sgericht bezeichnet. Kein Rechtsmittelgericht ist das [[Bundesverfassungsgericht]].
Als '''Prorogation''' wird im deutschen [[Zivilprozessrecht (Deutschland)|Zivilprozessrecht]] die Vereinbarung der [[Partei (Recht)|Parteien]] eines [[Rechtsstreit]]s über den [[Gerichtsstand]] nach §§ 38 ff. [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]] bezeichnet.
Ein '''Endurteil''' ist nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__300.html § 300] der deutschen [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung]] (ZPO) ein [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteil]] das bei Entscheidungsreife erlassen wird, über den gesamten Prozessstoff entscheidet und die jeweilige [[Instanz (Recht)|Instanz]] beendet ''("Endentscheidung")'' . "Endurteile", und damit vollstreckbar, sind auch das [[Teilurteil]] (§ 301 ZPO), das [[Versäumnisurteil]] (§ 331 ZPO), das [[Anerkenntnisurteil]] (§ 307 ZPO), sowie das [[Vorbehaltsurteil]] (§ 302 ZPO). ''Keine'' Endurteile sind das [[Zwischenurteil]] (§ 303 ZPO) und das [[Grundurteil]] (§ 304 ZPO).
Prozessgericht ist die Bezeichnung für ein in bestimmten Fällen zuständiges Vollstreckungsorgan bei der Zwangsvollstreckung nach der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO). Für die Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungstiteln, die den Schuldner zu bestimmten Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verpflichten, ist nach §§ 887, 888 und 890 ZPO als Vollstreckungsorgan das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig. Das ist dasjenige Gericht, das im Erkenntnisverfahren in erster Instanz zuständig war oder wäre.
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Instanz (Recht) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

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