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Freiwillige Gerichtsbarkeit

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Mit dem Ausdruck freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet man in Deutschland die von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, aber auch von Notaren und in geringem Umfang von anderen Behörden ausgeübte Tätigkeit in bestimmten Angelegenheiten der Rechtspflege. Die Vielzahl und Vielfalt verschiedenster Tätigkeitsbereiche, die zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zählen, führt dazu, dass eine präzise Begriffsbestimmung nicht möglich ist. Maßgebend ist daher letztlich die ausdrückliche gesetzliche Zuweisung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit, die bei den Gerichten verfahrensrechtlich von der streitigen Zivilgerichtsbarkeit abgegrenzt ist.

Praktisch wesentlicher Unterschied ist, dass sich das Verfahren und der Rechtsschutz nicht nach der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern einer besonderen, den Gerichten größere Verfahrens- und Entscheidungskompetenz einräumenden Prozessordnung richtet. Zum 1. September 2009 hat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) abgelöst. Das FamFG schafft eine klare Trennung zwischen den parteibestimmten ZPO-Verfahren und den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Vormals gab es durch die in § 621a ZPO a.F. enthaltene Verweisung ins FGG Überschneidungen.




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