Europäische Menschenrechtskonvention
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Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats). Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft. Völkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und französische Sprachfassung, nicht hingegen die zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung.
Als so genannte geschlossene Konvention kann sie nur von Mitgliedern des Europarats unterzeichnet werden.[1] Die Bereitschaft zur Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK hat sich im Laufe der Zeit zu einer festen Beitrittsbedingung für Staaten entwickelt, die dem Europarat angehören möchten. Daher haben alle Mitgliedstaaten des Europarats die Konvention unterzeichnet und auch in innerstaatliches Recht transformiert.
Weblinks
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- Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 (EMRK), deutsche Fassung
- englische Fassung und französische Fassung
- Seite des Vertragsbüros des Europarats zur EMRK (deutsch)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
- Fundstellenverzeichnis: Urteile und Entscheidungen des EGMR in deutscher Sprache
- Homepage des Österreichischen Instituts für Menschenrechte: Informationen zur EMRK sowie Archiv deutscher Übersetzungen von Entscheidungen des EGMR
- ↑ Art. 59 Abs. 1 EMRK, vgl. auch Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 2. Aufl. 2006, Einl. Rn. 1.
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