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Entscheidung (Gericht)

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Gerichtliche Entscheidungen sprechen Rechtsfolgen aus, stellen Rechtsverhältnisse fest oder treffen Anordnungen, die für den Fortgang des Verfahrens von Bedeutung sind.

Nach der Form der Entscheidung unterscheidet man Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Welche Form vorgeschrieben ist, ergibt sich aus den einzelnen Verfahrensordnungen.

Für wichtige Entscheidungen, vor allem solche, die ein gerichtliches Verfahren ganz oder teilweise abschließen, sieht das Gesetz meist die Form des Urteils vor, das in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergeht.

Beschlüsse ergehen oft ohne mündliche Verhandlung oder nach freigestellter mündlicher Verhandlung. Durch sie wird manchmal nur über einzelne Verfahrensfragen entschieden. Es gibt aber auch verfahrensabschließende Beschlüsse, oder Verfahrensarten, in denen nach dem Gesetz generell in der Form eines Beschlusses entschieden wird, etwa in der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Prozessleitende Entscheidungen eines einzelnen Richters oder eines Rechtspflegers ergehen oft als Verfügung, sonst in Beschlussform.

Besondere Formen gerichtlicher Entscheidungen sind im deutschen Zivilprozess der Mahnbescheid (§ 692 ZPO) und der Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO), im deutschen Strafprozess der Strafbefehl (§ 407 StPO). Sie werden ohne mündliche Verhandlung (Hauptverhandlung) erlassen. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen in einem vereinfachten Verfahren. Vollstreckungsbescheid und Strafbefehl werden rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird.

Für die Publikation von Gerichtsentscheidungen gibt es auf nationaler Ebene unterschiedliche Regeln.





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