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Entgelt

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Der Begriff Entgelt (n.; Plural „Entgelte“) bezeichnet die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung. Ein entgeltlicher Vertrag ist also insbesondere ein gegenseitiger Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehen. Die Bindung kann aber auch auf andere Weise hergestellt werden, etwa durch Vereinbarung einer Bedingung.[1] Der Begriff der Entgeltlichkeit ist damit weiter als der der Gegenseitigkeit.

Unentgeltlich ist der Vertrag dagegen, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist.[2]

Umgangssprachlich versteht man unter Entgelt häufig das Arbeitsentgelt, also jene Vergütung, welche für eine Arbeitsleistung vereinbart wurde. Umgangssprachlich, aber auch in Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wird der Begriff Gebühr fälschlich für Entgelte verwendet, die für privatwirtschaftliche Leistungen erhoben werden (Beispiel: „Bankgebühren“). Siehe auch: Schutzgebühr, Gebühr.


  1. Palandt-Heinrichs, 64. Aufl. 2005, Überbl. v. § 311 Rn. 8.
  2. Palandt-Weidenkaff, 64. Aufl. 2005, § 516 Rn. 8.



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Überweisungsträger sind Aufträge an ein Kreditinstitut, einen bargeldlosen Geldtransfer (Überweisung) im beleghaften Zahlungsverkehr zu besorgen. Überweisungsträger sind Bestandteil eines Überweisungsvertrages (§§ 676 a ff. BGB), der mit dem Empfang bei der beauftragten Bank zustande kommt.
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