Eigentum
Aus LexiDict
Eigentum ist die Verfügungsgewalt über Gegenstände auf rechtlicher Grundlage. Dabei kann es sich wie beim geistigen Eigentum auch um immaterielle vermögenswerte Dinge handeln. Vom Besitz unterscheidet sich das Eigentum dadurch, dass es einen Rechtstitel voraussetzt; so kann beispielsweise ein gestohlener Gegenstand zwar im Besitz des Diebes sein, er ist aber nicht sein Eigentum. Der Eigentümer von Booten und Schiffen heißt Eigner, deren Zusammenschluss Eignergemeinschaft.
Weblinks
- Eintrag in der Stanford Encyclopedia of Philosophy (Englisch, inkl. Literaturangaben)
- Karl-Marx-Lexikon: Eigentum
- Privateigentum als Prinzip der Ordnungspolitik
- Hans-Hermann Hoppe: Die Grundlagen der Eigentumstheorie
Weblink hinzufügen
Links auf diese Seite
Unter Übereignung versteht man im Sachenrecht die Übertragung des Eigentums an einer Sache von einer [[Person#Rechtswissenschaft|Person]] an eine andere Person. Die Übereignung ist somit ein Verfügungsgeschäft.
Der Begriff '''Besitz''' bezeichnet im [[Sachenrecht]] die "tatsächliche Herrschaft einer [[Person]] über eine [[Sache (Recht)|Sache]]" unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache.
Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu ...
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Eigentum aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.












