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Autobahnraststätte

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Eine Autobahnraststätte (auch Autobahnrastplatz, -rastanlage oder -rasthof, in Österreich -raststation) dient hauptsächlich der Erholung während längerer Fahrtdistanzen im Fernverkehr und bietet dem Schwerlastverkehr Stellplätze, um die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten zu können. Der Autobahnraststätte ist in der Regel eine Tankstelle angeschlossen – mit Waschräumen, Toiletten sowie Babywickelräumen und häufig auch behindertengerechten Einrichtungen für die Reisenden. Ferner verfügen Rastanlagen meistens über Einkaufsmöglichkeiten, öffentliche Telefone und Internetzugang und oftmals über einen Kinderspielplatz. Meist sind die Raststätten durchgehend geöffnet. Viele Autobahnraststätten haben ein separates Restaurant. Es ist meist in einem weiteren Gebäude abseits der Tankstelle untergebracht. Bei einigen Anlagen befinden sich auch Tankshop und Raststätte unter einem Dach. Selten gibt es Raststätten, die als Brückenrestaurant quer über die Autobahn führen und somit beiden Fahrtrichtungen dienen.

In rechtlicher Hinsicht sind bewirtschaftete und unbewirtschaftete Rastanlagen zu unterscheiden:

Unbewirtschaftete Rastanlagen bestehen nur aus der Verkehrsanlage (den Parkplätzen) und eventuell einer WC-Anlage (sogenannte PWC-Anlage). Unbewirtschaftete Rastanlagen sind Bestandteil der Bundesfernstraßen. Die Grundstücke stehen im Eigentum des Bundes.

Bewirtschaftete Rastanlagen bestehen aus der Verkehrsanlage (den Parkplätzen) und der Raststätte und/oder Tankstelle. Raststätte und Tankstelle sind Nebenbetriebe im Sinne von § 15 FStrG. Sie unterliegen einem anderen Rechtsregime als die Verkehrsanlage. Der Betreiber der Raststätte bzw. Tankstelle hat ein Konzessionsrecht, das ihm von der Bundesstraßenverwaltung verliehen wird. Die meisten Konzessionsrechte besitzt die Autobahn Tank & Rast GmbH, doch gibt es auch andere Betreiber von Nebenbetrieben. Das Konzessionsrecht ist zeitlich befristet. Bei seinem Auslaufen oder bei Neuerrichtung eines Nebenbetriebes muss ein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Nebenbetriebe sind Bestandteil der Bundesfernstraßen. Eigentümer der Verkehrsanlagen ist der Bund, Eigentümer der Nebenbetriebe samt der dazugehörigen Grundstücke ist der jeweilige Konzessionsinhaber. Der Konzessionsinhaber ist vertraglich zur Aufrechterhaltung eines 24-Stunden-Betriebs verpflichtet.

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